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Präambel & Satzung

 

 

 

 

BVB-Fanclub

100 % Schwazz-Gelb, Dortmund e.V

 

25.02.2011

 

 

 

 

Präambel

 

zur Satzung des BVB-Fanclubs 100 % Schwazz-Gelb, Dortmund e.V.

 

 

(1) Wir verstehen uns als Fußballanhänger und besonders als treue

Fans des BVB Borussia 09 Dortmund e.V.

 

 

(2) Der Fanclub setzt sich dafür ein, das derzeit positive Bild der

"besten Fans der Liga" in der Öffentlichkeit zu bestätigen und

den Beliebtheitsgrad von Borussia Dortmund weiter zu steigern.

 

 

(3) Wir fühlen uns eingebunden in die große Fangemeinde der

Südtribüne, die sich als begeisterungsfähiges, treues, faires und

friedliches Publikum versteht.

 

 

(4) Unser Fanclub distanziert sich in jeglicher Form von Gewalt,

Diskriminierung und Rassismus.

 

 

(5) Der Verein möchte Gemeinschaft, die gemeinsame

Fußballbegeisterung und Zuneigung zu Borussia Dortmund über

die bisherige Form hinaus vertiefen. Das schließt den

gemeinsamen Besuch von Heim- und Auswärtsspielen und

gemeinschaftlichen Clubveranstaltungen ein.

 

 

(6) Dem Vorstand im Besonderen wird empfohlen, Kontakte zu

Borussia Dortmund, zu anderen Fanclubs des BVB, auch den

Fanclubs der befreundeten Vereine im Inland und Ausland

aufzubauen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

I. Der Verein trägt den Namen "BVB-Fanclub 100 % Schwazz-Gelb, Dortmund e.V."

 

II. Er hat seinen Sitz in Dortmund.

 

III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

I. Die Vereinsmitglieder gehören zu den Anhängern des BV Borussia 09 Dortmund. Der

Verein hat das Ziel, neben sportlichen Erfolgen auch die Versöhnung der Fans unter­

einander aktiv voran zu bringen und den Ruf der friedlichen Fußballfangemeinde zu

pflegen.

 

II. Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter I aufgezeichneten Zieles

insbesondere folgende Aufgaben:

a) Kontaktaufnahme zu anderen Fanclubs von Borussia Dortmund

b) Ebenso wird der friedliche Kontakt zu Fans anderer deutscher und insbesondere

ausländischer Mannschaften gesucht.

 

§ 3 Mitglieder

 

Mitglied im Verein kann jede volljährige Person werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

I. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

 

II. Der Vorstand entscheidet sodann über die vorläufige Aufnahme des Mitglieds.

Endgültige Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung

geschehen. Ein durch den Vorstand vorläufig angenommenes Mitglied hat

jedoch alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein zu wahren.

 

III. Nur die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 5 Austritt

 

I. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch

a) Kündigung

b) Ausschluss des Mitglieds

c) Tod

 

II. Die Kündigung ist jeweils zum Jahresende möglich und hat spätestens bis zum 30.11.

des Jahres zu erfolgen. Es entscheidet der Zugang der Austrittserklärung beim

Vorstand. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich abzugeben.

 

III. Der vorläufige Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Der Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben und muss von der Mitgliederversammlung

bestätigt werden.

 

IV. Mit dem Tod des Mitglieds endet automatisch die Mitgliedschaft.

 

 

 

 

 

 

§ 6 Beiträge

 

I. Jedes Mitglied, welches regelmäßig am Vereinsleben teilnimmt, hat einen Geldbeitrag

zu bezahlen. Der Vorstand hat zu entscheiden, welches Vereinsmitglied von der

Beitragspflicht freigestellt wird.

 

II. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.01. auf das Vereinsskonto zu überweisen.

 

III. Die Höhe des Beitrags wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

IV. Unterjährig aufgenommene Mitglieder bezahlen den anteiligen Beitrag.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

I. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Der Vorstand beschließt die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen.

Weiterhin ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel aller

stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks (Tagesordnung)

und der Gründe verlangt.

 

II. Alle Vereinsmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen spätestens drei Wochen

vor dem Termin schriftlich per Brief oder E-Mail einzuladen. In der Einladung sind die

Hauptbesprechungs-Punkte in Form einer Tagesordnung mitzuteilen. Die

ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig,

soweit mindestens drei stimmberechtigte Nicht-Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

III. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes

b) Beschlussfassung über die Verwendung des vom Verein zu verwaltenden

Vermögens

c) Festsetzung eines €-Betrages, über den der Vorstand ohne Rückfragen verfügen

darf (siehe §11, Absatz III)

d) Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung, damit verbunden Wahl von

einem Rechnungsprüfenden.

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Vereinsmitglieder

f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

g) Kontrolle der allgemeinen Vereinsarbeit und des Vereinszwecks

h) Aufstellen von Arbeitsgruppen

 

IV. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss zustimmen.

 

V. Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, endgültige

Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie Ausschluss eines

Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit aller

anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

I. Als Vorstand sind tätig:

a) der/die 1. Vorsitzende/in

b) der/die 2. Vorsitzende/in

c) der/die Schriftführer/in

d) der/die Kassenwart/in

 

II. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden,

vertreten den Verein gemeinsam.

 

III. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 50 € im Monat oder über einem

Gesamtwert von mehr als 250 € bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

 

IV. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a) Leitung und Koordination der Vereinsarbeit

b) Überprüfung des Vereinszwecks

c) Bildung von Arbeitsgruppen

d) vorläufige Aufnahme und vorläufiger Ausschluss von Mitgliedern

e) Einberufung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung

 

V. Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden.

 

VI. Amtsdauer:

Der Vorstand kann für zwei Jahre gewählt werden, muss aber immer für ein Jahr

gewählt werden. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während

seiner Amtsdauer aus, so bestellt der Vorstand seinen Nachfolger. Die nächste

stattfindende Mitgliederversammlung beschließt dann, ob der Nachfolger bestätigt wird

oder ein anderer gewählt wird. In jedem Fall dauert die Amtszeit des Nachfolgers nur

bis zur nächsten, regelmäßig stattfindenden Vorstandswahl.

 

VII. Verletzt ein Vorstandsmitglied die Pflichten gegenüber dem Verein und der Satzung,

so kann die Mitgliederversammlung dem Vorstandsmitglied sein Amt entziehen.

 

VIII. Beschlussfähigkeit:

a) Bei ordnungsgemäßer Einberufung einer Vorstandssitzung wird die

Beschlussfähigkeit vermutet, solange mindestens drei der Vorstandsmitglieder

anwesend sind und keiner dieser Mitglieder die Beschlussunfähigkeit feststellt.

b) Eine ordentliche Vorstandssitzung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich,

fernmündlich oder auf andere Art einzuberufen. Zuständig ist einer der beiden

Vorsitzenden.

c) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden

Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse

zum vorläufigen Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein oder zur vorläufigen

Aufnahme in den Verein, die jeweils einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden

Vorstandsmitglieder bedürfen.

 

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

 

Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll

aufzunehmen. Alle gefassten Beschlüsse sind in diesem Protokoll festzuhalten. Das

Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer geführt, das der

Vorstandssitzung reihum von einem Vorstandsmitglied. Das Protokoll ist von dem

Protokollführer und von einem sonstigen teilnehmenden Mitglied zu unterzeichnen, das an

der Sitzung teilgenommen hat.

 

 

 

§ 11 Auflösung

 

I. Der Verein wird aufgelöst

a) durch Entscheidung der Mitgliederversammlung

b) wenn die Mitgliederzahl auf unter fünf sinkt.

c) wenn der SV Borussia 09 Dortmund e.V. aufgelöst wird.

 

II. Über die Aufteilung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Sonstige Regelungen

 

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen in der Gründungssatzung

vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister und der

BVB 09 die Anerkennung als Fan-Club abhängig machen, soweit sich diese Änderungen

nicht beziehen auf Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die zu Wahlen und

Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei

Auflösung des Vereins.

 

Dortmund den 30.04.2016

 

 

 

 

 

Erklärung:

 

Die geänderten Bestimmungen der Satzung mit den Beschlüssen

der Mitgliederversammlungen vom 28.09.2015 sowie 26.04.2016

stimmen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen

Wortlaut der Satzung und allen bisher beschlossenen Änderungen

überein.

 

Dortmund, den 1.Mai 2016

 

 

gez. Susanne Bunk gez. Ali Gökcek gez. Marco Thiemann gez. Ralph Kuhnke

1.Vorsitzende 2.Vorsitzender Kassierer Schriftführer

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