Präambel & Satzung
BVB-Fanclub
100 % Schwazz-Gelb, Dortmund e.V
25.02.2011
Präambel
zur Satzung des BVB-Fanclubs 100 % Schwazz-Gelb, Dortmund e.V.
(1) Wir verstehen uns als Fußballanhänger und besonders als treue
Fans des BVB Borussia 09 Dortmund e.V.
(2) Der Fanclub setzt sich dafür ein, das derzeit positive Bild der
"besten Fans der Liga" in der Öffentlichkeit zu bestätigen und
den Beliebtheitsgrad von Borussia Dortmund weiter zu steigern.
(3) Wir fühlen uns eingebunden in die große Fangemeinde der
Südtribüne, die sich als begeisterungsfähiges, treues, faires und
friedliches Publikum versteht.
(4) Unser Fanclub distanziert sich in jeglicher Form von Gewalt,
Diskriminierung und Rassismus.
(5) Der Verein möchte Gemeinschaft, die gemeinsame
Fußballbegeisterung und Zuneigung zu Borussia Dortmund über
die bisherige Form hinaus vertiefen. Das schließt den
gemeinsamen Besuch von Heim- und Auswärtsspielen und
gemeinschaftlichen Clubveranstaltungen ein.
(6) Dem Vorstand im Besonderen wird empfohlen, Kontakte zu
Borussia Dortmund, zu anderen Fanclubs des BVB, auch den
Fanclubs der befreundeten Vereine im Inland und Ausland
aufzubauen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verein trägt den Namen "BVB-Fanclub 100 % Schwazz-Gelb, Dortmund e.V."
II. Er hat seinen Sitz in Dortmund.
III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
I. Die Vereinsmitglieder gehören zu den Anhängern des BV Borussia 09 Dortmund. Der
Verein hat das Ziel, neben sportlichen Erfolgen auch die Versöhnung der Fans unter
einander aktiv voran zu bringen und den Ruf der friedlichen Fußballfangemeinde zu
pflegen.
II. Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter I aufgezeichneten Zieles
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Kontaktaufnahme zu anderen Fanclubs von Borussia Dortmund
b) Ebenso wird der friedliche Kontakt zu Fans anderer deutscher und insbesondere
ausländischer Mannschaften gesucht.
§ 3 Mitglieder
Mitglied im Verein kann jede volljährige Person werden.
§ 4 Mitgliedschaft
I. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
II. Der Vorstand entscheidet sodann über die vorläufige Aufnahme des Mitglieds.
Endgültige Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung
geschehen. Ein durch den Vorstand vorläufig angenommenes Mitglied hat
jedoch alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein zu wahren.
III. Nur die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 5 Austritt
I. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch
a) Kündigung
b) Ausschluss des Mitglieds
c) Tod
II. Die Kündigung ist jeweils zum Jahresende möglich und hat spätestens bis zum 30.11.
des Jahres zu erfolgen. Es entscheidet der Zugang der Austrittserklärung beim
Vorstand. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich abzugeben.
III. Der vorläufige Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Der Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben und muss von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
IV. Mit dem Tod des Mitglieds endet automatisch die Mitgliedschaft.
§ 6 Beiträge
I. Jedes Mitglied, welches regelmäßig am Vereinsleben teilnimmt, hat einen Geldbeitrag
zu bezahlen. Der Vorstand hat zu entscheiden, welches Vereinsmitglied von der
Beitragspflicht freigestellt wird.
II. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.01. auf das Vereinsskonto zu überweisen.
III. Die Höhe des Beitrags wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.
IV. Unterjährig aufgenommene Mitglieder bezahlen den anteiligen Beitrag.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Der Vorstand beschließt die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen.
Weiterhin ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks (Tagesordnung)
und der Gründe verlangt.
II. Alle Vereinsmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen spätestens drei Wochen
vor dem Termin schriftlich per Brief oder E-Mail einzuladen. In der Einladung sind die
Hauptbesprechungs-Punkte in Form einer Tagesordnung mitzuteilen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig,
soweit mindestens drei stimmberechtigte Nicht-Vorstandsmitglieder anwesend sind.
III. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über die Verwendung des vom Verein zu verwaltenden
Vermögens
c) Festsetzung eines €-Betrages, über den der Vorstand ohne Rückfragen verfügen
darf (siehe §11, Absatz III)
d) Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung, damit verbunden Wahl von
einem Rechnungsprüfenden.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Vereinsmitglieder
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
g) Kontrolle der allgemeinen Vereinsarbeit und des Vereinszwecks
h) Aufstellen von Arbeitsgruppen
IV. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss zustimmen.
V. Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, endgültige
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie Ausschluss eines
Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit aller
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 9 Der Vorstand
I. Als Vorstand sind tätig:
a) der/die 1. Vorsitzende/in
b) der/die 2. Vorsitzende/in
c) der/die Schriftführer/in
d) der/die Kassenwart/in
II. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden,
vertreten den Verein gemeinsam.
III. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 50 € im Monat oder über einem
Gesamtwert von mehr als 250 € bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
IV. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Leitung und Koordination der Vereinsarbeit
b) Überprüfung des Vereinszwecks
c) Bildung von Arbeitsgruppen
d) vorläufige Aufnahme und vorläufiger Ausschluss von Mitgliedern
e) Einberufung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung
V. Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden.
VI. Amtsdauer:
Der Vorstand kann für zwei Jahre gewählt werden, muss aber immer für ein Jahr
gewählt werden. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während
seiner Amtsdauer aus, so bestellt der Vorstand seinen Nachfolger. Die nächste
stattfindende Mitgliederversammlung beschließt dann, ob der Nachfolger bestätigt wird
oder ein anderer gewählt wird. In jedem Fall dauert die Amtszeit des Nachfolgers nur
bis zur nächsten, regelmäßig stattfindenden Vorstandswahl.
VII. Verletzt ein Vorstandsmitglied die Pflichten gegenüber dem Verein und der Satzung,
so kann die Mitgliederversammlung dem Vorstandsmitglied sein Amt entziehen.
VIII. Beschlussfähigkeit:
a) Bei ordnungsgemäßer Einberufung einer Vorstandssitzung wird die
Beschlussfähigkeit vermutet, solange mindestens drei der Vorstandsmitglieder
anwesend sind und keiner dieser Mitglieder die Beschlussunfähigkeit feststellt.
b) Eine ordentliche Vorstandssitzung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich,
fernmündlich oder auf andere Art einzuberufen. Zuständig ist einer der beiden
Vorsitzenden.
c) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden
Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse
zum vorläufigen Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein oder zur vorläufigen
Aufnahme in den Verein, die jeweils einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden
Vorstandsmitglieder bedürfen.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll
aufzunehmen. Alle gefassten Beschlüsse sind in diesem Protokoll festzuhalten. Das
Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer geführt, das der
Vorstandssitzung reihum von einem Vorstandsmitglied. Das Protokoll ist von dem
Protokollführer und von einem sonstigen teilnehmenden Mitglied zu unterzeichnen, das an
der Sitzung teilgenommen hat.
§ 11 Auflösung
I. Der Verein wird aufgelöst
a) durch Entscheidung der Mitgliederversammlung
b) wenn die Mitgliederzahl auf unter fünf sinkt.
c) wenn der SV Borussia 09 Dortmund e.V. aufgelöst wird.
II. Über die Aufteilung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Sonstige Regelungen
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen in der Gründungssatzung
vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister und der
BVB 09 die Anerkennung als Fan-Club abhängig machen, soweit sich diese Änderungen
nicht beziehen auf Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die zu Wahlen und
Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei
Auflösung des Vereins.
Dortmund den 30.04.2016
Erklärung:
Die geänderten Bestimmungen der Satzung mit den Beschlüssen
der Mitgliederversammlungen vom 28.09.2015 sowie 26.04.2016
stimmen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen
Wortlaut der Satzung und allen bisher beschlossenen Änderungen
überein.
Dortmund, den 1.Mai 2016
gez. Susanne Bunk gez. Ali Gökcek gez. Marco Thiemann gez. Ralph Kuhnke
1.Vorsitzende 2.Vorsitzender Kassierer Schriftführer